Einzelfälle

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Persönliche Ermächtigung und Plausibilitätsprüfung

Nach den Bestimmungen der Zulassungsverordnung stellt die persönliche Ermächtigung einen Ausnahmetatbestand dar, der nur nach einer durchzuführenden Bedarfsprüfung bejaht werden kann. Klassischerweise wird die persönliche Ermächtigung Krankenhausärzten erteilt, die aufgrund ihrer Qualifikation eine Versorgungslücke aus qualitativen oder quantitativen Gründen schließen sollen. Daher enthalten die Zulassungsbeschlüsse zur persönlichen Ermächtigung diverse Auflagen, wie einen Überweisungsvorbehalt, eine Fallzahlbegrenzung etc. sowie eine zeitliche Befristung auf zwei Jahre. Dies bedeutet, dass die persönliche Ermächtigung nur eine Nebentätigkeit des Ermächtigungsinhabers darstellen kann. Aufgrund dieser Situation werden dem ermächtigten Arzt nach den Rechtsregeln zur Plausibilitätsprüfung auch nur 156 Stunden im Quartalsprofil zugestanden. Im Tagesprofil gilt aus Auslöser einer Prüfung, wie auch sonst, die Überschreitung von jeweils 12 Stunden an mehr als drei Tagen im Quartal.

Atypische Fallkonstellationen aus der täglichen Praxis sind mit diesen Rechtsregeln aber nicht kompatibel. Beispiel: Ein ermächtigter ambulant tätiger Facharzt ist als ärztlicher Leiter einer ambulanten Reha – Einrichtung tätig. Dieser Arzt füllt die Ermächtigung in quantitativer und fachlicher Hinsicht aber in Vollzeit aus, analog einem zugelassenen Vertragsarzt, der nach der Bedarfsplanungsrichtlinie mit dem Faktor 1,0 gewertet wird. Das bedeutet ferner, dass der Arzt als Ärztlicher Leiter einer Rehabilitationseinrichtung im Sinne einer Tagesklinik mindestens eine 40 Stunden Woche ausfüllt und damit den rechtlich angedachten Rahmen einer persönlichen Ermächtigung bei weitem sprengt.

Diese Ausnahmesituation führt auch zwangsläufig dazu, dass der Ärztliche Leiter im Rahmen seiner persönlichen Leistungserbringung die vorgegebenen Zeitprofile nicht einhalten kann. Die zeitliche Begrenzung der Leistungserbringung pro Quartal auf 156 Stunden kann daher nicht auf den Fall des Ärztlicher Leiters einer Reha-Einrichtung angewendet werden. Legt man die zulässigen 780 Stunden eines Vertragsarztes zugrunde, befände sich der Ärztliche Leiter nicht in der zeitlichen Auffälligkeit.

Diese Rechtsthematik ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden. Das Sozialgericht München hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren im ER-Beschluss explizit ausgeführt, dass es unbillig sei, die Rechtsregeln der Plausibilitätsprüfung bei den Zeitprofilen auf den vorliegenden Sachverhalt 1:1 anzuwenden.