Verhaltensweisen

„Verhaltensweisen“

1.
Es spielt keine Rolle in welchem KV-Bereich Sie ihren Praxissitz haben. Der Ablauf der Prüfung und die An-sprache der Prüfstelle ist überall identisch. Zunächst stellt eine Krankenkasse bei der jeweiligen Prüfstelle einen Antrag auf Einleitung eines Prüfverfahrens. Sie erhalten dann von der Prüfstelle den Prüfantrag und eine Kopie aller Rezepte für den Prüfzeitraum zugestellt (auf einer Daten-CD), verbunden mit der Aufforderung, binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen. Da die Bearbeitung eines solchen Sachverhalts zeitlich aufwendig und neben der Praxistätigkeit zu erledigen ist, sollten Sie zunächst eine 6-wöchige Fristverlängerung zur Stellungnahme beantragen, die auch in der Regel gewährt wird.

2.
Prüfen Sie immer die Ihnen mitgeteilten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Die Daten sind oft fehlerhaft und legen nicht das richtige Verordnungsvolumen zugrunde. Gleichen Sie die mitgeteilte Verordnungssumme mit der Verordnungssumme Ihrer Praxissoftware ab. Bei einer Abweichung, was regelhaft der Fall ist, wird damit die Basis der Prüfung in Frage gestellt. Daher ist auf diesen Punkt dringend zu achten.

3.
Sie sind zu Mitwirkung im Prüfverfahren verpflichtet. Sollten Sie auf die Mitwirkung verzichten, wird nach Lage der Akten entschieden. Dies wird im Ergebnis immer zu ihrem Nachteil sein. Daher ist es wichtig und empfehlenswert, dass Sie eine Stellungnahme abgeben.

4.
Setzt die Prüfstelle einen Verordnungsregress fest, so wird Ihnen der Regressbetrag mittels Prüfbescheid zugestellt. Gleichzeitig beinhaltet der Bescheid das Angebot der Reduzierung des Regressbetrages um 20 %, sofern Sie auf einen Widerspruch verzichten. Ich empfehle immer dieses Angebot abzulehnen und in Widerspruch zu gehen.

5.
Auch bei kleineren Regresssummen zwischen 500 €,- und 3.000,- € sollten Sie sich wehren und nicht aus betriebswirtschaftlichen Gründen zu der Entscheidung kommen, der Betrag einfach zu zahlen, wie es in der Praxis häufig vorkommt. Hintergrund ist der Gedanke, dass jeder bestandskräftig festgesetzte Regress einen Verstoß gegen vertragsärztlichen Pflichten darstellt. Dogmatisch betrachtet kommt kein Arzt in die Prüfung bzw. zahlt keinen Regress, wenn er sich an die Regeln gehalten hätte. Wiederholte Regress oder ein bis zwei sehr hohe Regressbeträge können nämlich dann zusätzlich zu Disziplinarverfahren führen.

6.
Sollten Sie erstmals in ein solches Verfahren kommen, wird selbst bei einer festgesetzten Regresssumme diese nicht umgesetzt, sondern eine Beratung ausgesprochen. Studieren Sie bitte intensiv die schriftlichen Hinweise des Beschwerdeausschusses auf Richtigkeit und legen den Beratungsbescheid nicht einfach unbe-achtet zur Seite. Aus meiner Erfahrung heraus haben sich durch diese gesetzliche Neuregelung im Jahre 2012 die tatsächlichen und rechtlichen Probleme des Verfahrens auf die Beratungsebene verschoben. Sie sollten daher, wenn der Beratungsbescheid sie inhaltlich nicht überzeugt, dagegen Rechtsmittel einlegen.

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