Verteidigungsoptionen

„Verteidigungsoptionen“

1. Praxisbesonderheiten

Der Arzt kann sich in der Prüfungssituation grundsätzlich mit Praxisbesonderheiten in seiner Praxis verteidigen. Mit den Praxisbesonderheiten verweist er im Regelfall auf eine von der seiner Fachgruppe abweichende Patienten- und Morbiditätsstruktur hin, die dazu führt, dass er höhere Kosten und Leistungen veranlasst als seine Fachgruppe.

Es gibt heute Praxisbesonderheiten, die
1. gesetzlich bestimmt sind (§ 73d SGB V);
2. in der Prüfvereinbarung (§ 106 Abs. 3 SGB V) sowie
3. in der Richtgrößenvereinbarung (§ 84 Abs. 6 SGB V) enthalten sind.

Die vorgenannten Praxisbesonderheiten haben der Gesetzgeber/die Vertragspartner zur Entlastung der Ärzteschaft von vornherein festgelegt. Daneben bestehen selbstverständlich noch potenzielle Praxisbesonderheiten in ihrer Praxis. Diese müssen sie herausarbeiten, vortragen und mit Zahlen belegen.

2. Kompensatorische Einsparungen

Die kompensatorischen Einsparungen sind eine weitere Verteidigungsmöglichkeit, wenn sich ein kausaler Zusammenhang zwischen erhöhtem Verordnungsvolumen und Einsparungen an anderer Stelle herstellen lässt.

Derartige Besonderheiten können u.a. sein:
• Nachweis von weniger Krankenhauseinweisungen,
• weniger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen,
• weniger Überweisungen zum Facharzt.

In der täglichen Praxis ist festzustellen, dass die kompensatorischen Einsparungen keine nennenswerte Rolle spielen. Ein Grund dürfte das unzureichende Bewusstsein des Arztes für diese Verteidigungsoption sein. Ein weiterer Grund ist die Problematik des kausalen Nachweises des ärztlichen Tuns im Hinblick auf die kompensatorischen Einsparungen. Die Kassen fokussieren sich in der Prüfsituation gerne auf diesen Aspekt und bestreiten die Kausalität ärztlichen Tuns.