Grundsätzliches P

Grundsätzliches

§ 106 a SGB V strukturiert die Plausibilitätsprüfung. In § 106a Abs.1 ist allgemein geregelt, dass die Kassen und die KVen den Prüfauftrag haben, die ärztlichen Abrechnungen auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität zu prüfen. In § 106a Abs. 2 SGB V ist die Aufgabe der KV normiert, wonach diese die ärztliche Abrechnung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit überprüft, auf Plausibilität, insbesondere den Zeitaufwand und den Zeitrahmen.